Satzung
„Freundeskreis Corciano –
Civrieux d´Azergues –Pentling e.V.“
§ 1
1.
Der Verein
führt den Namen „Freundeskreis Corciano – Civrieux d´Azergues – Pentling e.V.
2.
Er hat
seinen Sitz in der Gemeinde Pentling.
3.
Er ist in
das Vereinsregister eingetragen.
§ 2
Zweck des Vereins
1.
Im Zuge des
verstärkten Zusammenwachsens der europäischen Staaten ist es notwendig, den
Gedanken der Völkerverständigung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
weiter zu führen.
Um diese Ziele mit Leben zu erfüllen, hat sich der Verein „Freundeskreis Corciano – Civrieux d´Azergues – Pentling e.V.“ zum Ziel gesetzt, die bereits bestehenden Beziehungen zwischen den Bürgern von Corciano, Civrieux d´Azergues und Pentling zu intensivieren durch:
§
gegenseitiges
Kennenlernen und Verständnis für Geschichte, Kultur, Lebensart und das
wirtschaftliche Leben;
§
Förderung
der Begegnung, insbesondere von Jugendlichen, auf der Ebene von Schulen,
Verbänden, Vereinen und privaten Kontakten;
§
Förderung
und Vertiefung der italienischen Sprachkenntnisse bei Jugendlichen und
Erwachsenen.
2.
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
Zwecke im Sinne des Abschnitts in
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer
satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüsse – in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
4.
Es darf keine
Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.
Bei der
Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks,
fällt das, nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende, Vermögen an
die Gemeinde Pentling, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1.
Mitglied des
Vereins kann werden, wer sich zu den in der Satzung niedergelegten Grundsätzen
bekennt.
2.
Über die
Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.
3.
Besonders um
den Vereinszweck verdiente Personen können durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4
Erlöschen Verlust der Mitgliedschaft
1.
Ein Mitglied
kann seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
bewirken.
2.
Der Austritt
ist nur zum Ende des Geschäftsjahres nach § 6 möglich.
3.
Ein Mitglied
kann durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn es sich einer
ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat, einem groben Verstoß gegen die
Grundsätze und Richtlinien begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des
Vereins geschädigt hat.
4.
Bei
Nichtbezahlung des Beitrages, trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, (innerhalb
von 2 Monaten) erlischt die Mitgliedschaft.
§ 5
Beitragspflicht
1.
Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
2.
Die Höhe und
Details des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Betrag
wird am 31.Januar jeden Jahres fällig.
3.
Ehrenmitglieder
werden von der Beitragspflicht freigestellt.
§ 6
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7
Organe
Organe des
Vereins sind:
§ der Vorstand
§ die Beiräte
§ die Mitgliederversammlung
§ 8
Mitgliederversammlung
1.
Die
Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
2.
Der (die)
Vorstandsvorsitzende hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer
Frist von einer zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die
Einladung erfolgt schriftlich.
3.
Die
Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des 1. Vorsitzenden und des Kassenführers
sowie und den Prüfbericht geprüften Kassenbericht entgegen und beschließt per
Handzeichen über die Entlastung.
4.
Im Abstand
von drei Jahren wählt die Mitgliederversammlung in einer Hauptversammlung den
Vorstand, die Kassenprüfer und drei Beiräte. Der Vorstand bleibt bis zur
Neuwahl im Amt.
Die Mitgliederversammlung beschließt eine
Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen finden auf der Grundlage dieser
Wahlordnung statt.
5.
Die
Mitgliederversammlung wählt die ersten drei Vorstände einzeln, geheim und mit
einfacher Mehrheit. Kassenführer, Schriftführer, Kassenprüfer und die Beiräte
können per Akklamation gewählt werden, sofern nur eine Person vorgeschlagen
ist.
6.
Wahlberechtigt
sind nur die anwesenden Mitglieder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.
7.
Der Vorstand
kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat sie auf
Verlangen von mindestens 10 % der Mitglieder einzuberufen.
8.
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen gefasst.
9.
Satzungsänderungen
können nur mit einer ¾ Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden.
10.
Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss über die Auflösung
des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ aller erschienenen Mitglieder erforderlich.
11.
Die Hauptversammlung
ist bei Anwesenheit von mindestens 20% der Mitglieder beschlussfähig. Ist die Hauptversammlung
nicht beschlussfähig, hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine weitere Hauptversammlung
einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Darauf hat der Vorstand in der Einladung
hinzuweisen.
12.
Beschlüsse
der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9
Vorstand
1.
Der Vorstand
im Sinne des §26 BGB setzt sich aus dem/der Vorsitzenden, ihren/seinen beiden
Stellvertretern, dem/der Kassenführer/in, dem/der Schriftführer/in zusammen.
2.
Der
Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein stets alleine. Von den übrigen
Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils zwei gemeinsam, darunter mindestens ein
stellvertretendes Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß die
weiteren Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung
berechtigt sind.
3.
Er fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
4.
Der Vorstand
beschließt in Sitzungen. Dazu sind die Beiräte einzuladen. Zur
Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern
nötig. Über diese Sitzungen ist Protokoll zu führen.
5.
Der Vorstand
kann Beiräte und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.
§
10
Kassenführung
1. Der Kassenführer verwaltet das Vermögen
des Vereins unbeschadet der Rechte des Vorstands in kaufmännischer Weise.
§ 11
Inkrafttreten
Die Satzung tritt an dem Tage ihrer
Verabschiedung in Kraft.
Pentling, den
.......................................
1. Vorsitzender