Satzung

„Freundeskreis Corciano – Civrieux d´Azergues –Pentling e.V.“

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

1.     Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Corciano – Civrieux d´Azergues – Pentling e.V.

 

2.     Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Pentling.

 

3.     Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

1.     Im Zuge des verstärkten Zusammenwachsens der europäischen Staaten ist es notwendig, den Gedanken der Völkerverständigung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur weiter zu führen.

 

Um diese Ziele mit Leben zu erfüllen, hat sich der Verein „Freundeskreis Corciano – Civrieux d´Azergues – Pentling e.V.“ zum Ziel gesetzt, die bereits bestehenden Beziehungen zwischen den Bürgern von Corciano, Civrieux d´Azergues und Pentling zu intensivieren durch:

 

§        gegenseitiges Kennenlernen und Verständnis für Geschichte, Kultur, Lebensart und das wirtschaftliche Leben;

§        Förderung der Begegnung, insbesondere von Jugendlichen, auf der Ebene von Schulen, Verbänden, Vereinen und privaten Kontakten;

§        Förderung und Vertiefung der italienischen Sprachkenntnisse bei Jugendlichen und Erwachsenen.

 

2.     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke  im Sinne des Abschnitts in „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.     Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten - abgesehen von etwaigen für die Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben bestimmten Zuschüsse – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

4.     Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5.     Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das, nach Erledigung aller Verbindlichkeiten verbleibende, Vermögen an die Gemeinde Pentling, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.     Mitglied des Vereins kann werden, wer sich zu den in der Satzung niedergelegten Grundsätzen bekennt.

 

2.     Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

 

3.     Besonders um den Vereinszweck verdiente Personen können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

 

§ 4

Erlöschen Verlust der Mitgliedschaft

 

1.     Ein Mitglied kann seinen Austritt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bewirken.

 

2.     Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres nach § 6 möglich.

 

3.     Ein Mitglied kann durch die Vorstandschaft ausgeschlossen werden, wenn es sich einer ehrlosen Handlung schuldig gemacht hat, einem groben Verstoß gegen die Grundsätze und Richtlinien begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat.

 

4.     Bei Nichtbezahlung des Beitrages, trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, (innerhalb von 2 Monaten) erlischt die Mitgliedschaft.

 

 

§ 5

Beitragspflicht

 

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.

 

2.     Die Höhe und Details des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Betrag wird am 31.Januar jeden Jahres fällig.

 

3.     Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht freigestellt.

 

 

 

§ 6

Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 7

Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

§       der Vorstand

§       die Beiräte

§       die Mitgliederversammlung

 

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

1.     Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

 

2.     Der (die) Vorstandsvorsitzende hat die Mitglieder zur Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einladung erfolgt schriftlich.

 

3.     Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des 1. Vorsitzenden und des Kassenführers sowie und den Prüfbericht geprüften Kassenbericht entgegen und beschließt per Handzeichen über die Entlastung.

 

4.     Im Abstand von drei Jahren wählt die Mitgliederversammlung in einer Hauptversammlung den Vorstand, die Kassenprüfer und drei Beiräte. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

 

Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung. Die Wahlen finden auf der Grundlage dieser Wahlordnung statt.

 

5.     Die Mitgliederversammlung wählt die ersten drei Vorstände einzeln, geheim und mit einfacher Mehrheit. Kassenführer, Schriftführer, Kassenprüfer und die Beiräte können per Akklamation gewählt werden, sofern nur eine Person vorgeschlagen ist.

 

 

6.     Wahlberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder, die das

18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

7.     Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat sie auf Verlangen von mindestens 10 % der Mitglieder einzuberufen.

 

8.     Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der Erschienenen  gefasst.

 

9.     Satzungsänderungen können nur mit einer ¾ Mehrheit der Erschienenen beschlossen werden.

 

10. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ aller erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

11. Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 20% der Mitglieder beschlussfähig. Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine weitere Hauptversammlung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Darauf hat der Vorstand in der Einladung hinzuweisen.

 

12. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen. Sie sind vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 9

Vorstand

 

1.     Der Vorstand im Sinne des §26 BGB setzt sich aus dem/der Vorsitzenden, ihren/seinen beiden Stellvertretern, dem/der Kassenführer/in, dem/der Schriftführer/in zusammen.

 

2.     Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein stets alleine. Von den übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten jeweils zwei gemeinsam, darunter mindestens ein stellvertretendes Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß die weiteren Vorstandsmitglieder nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.

 

3.     Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

4.     Der Vorstand beschließt in Sitzungen. Dazu sind die Beiräte einzuladen. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern nötig. Über diese Sitzungen ist Protokoll zu führen.

 

5.     Der Vorstand kann Beiräte und einzelne Sachverständige mit Sonderaufgaben betrauen.

 

 

 

§ 10

Kassenführung

 

1.     Der Kassenführer verwaltet das Vermögen des Vereins unbeschadet der Rechte des Vorstands in kaufmännischer Weise.

 

 

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt an dem Tage ihrer Verabschiedung in Kraft.

 

 

 

 

Pentling, den

 

 

 

 

.......................................      

1. Vorsitzender